Renten gezahlt vom früheren Arbeitgebern, wie Betriebsrente, Beamtenpension sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Siehe Anlage N
Renten die nicht durch den früheren Arbeitgeber gezahlt, wie gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Erwerbsminderungs- Berufsunfähigkeits-, Witwen-, Waisenrenten), wie landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtung, Rürup-Rente gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, aa EStG. Besteuerungsanteil 50% – 100%, Siehe Anlage R.
Renten aus der privater Rentenversicherung und private Veräußerungsrenten
- Altverträge, Vertragsabschluss bis 31.12.2004
- Neuverträge, ab 2005 wenn keine Rürup-Rente und keine Riester-Rente
- private Veräußungsrenten
- Renten aus der Zusatzversorgung von Bund und Ländern (VBL) oder Kommunen (ZVK)
gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, bb EStG. Ertragsanteil ca 10% – 25%. Siehe Anlage R
Renten aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen, z.B. Riester-Renten oder Renten aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorsorge, wenn die Beiträge staatlich gefördert waren durch Steuerbefreiung (3 Nr. 56, 63, 66 EStG), Altersorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
- soweit die Beiträge nicht staatlich gefördert waren, sonstige Einkünfte § 22 Nr. 5 S. 3 EStG, Besteuerung anteilig mit dem Ertragsanteil
- soweit die Beiträge staatlich gefördert waren, sonstige Einkünfte § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, Besteuerung 100%