Zu den Einkünften aus sonstigen Einkünften nach Paragraph 22 EStG

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Renten gezahlt vom früheren Arbeitgebern, wie Betriebsrente, Beamtenpension sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Siehe Anlage N

 

Renten die nicht durch den früheren Arbeitgeber gezahlt, wie gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Erwerbsminderungs- Berufsunfähigkeits-, Witwen-, Waisenrenten), wie landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtung, Rürup-Rente gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, aa EStG. Besteuerungsanteil 50% – 100%, Siehe Anlage R.

 

Renten aus der privater Rentenversicherung und private Veräußerungsrenten

  • Altverträge, Vertragsabschluss bis 31.12.2004
  • Neuverträge, ab 2005 wenn keine Rürup-Rente und keine Riester-Rente
  • private Veräußungsrenten
  • Renten aus der Zusatzversorgung von Bund und Ländern (VBL) oder Kommunen (ZVK)

gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, bb EStG. Ertragsanteil ca 10% – 25%. Siehe Anlage R

 

Renten aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen, z.B. Riester-Renten oder Renten aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorsorge, wenn die Beiträge staatlich gefördert waren durch Steuerbefreiung (3 Nr. 56, 63, 66 EStG), Altersorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

  • soweit die Beiträge nicht staatlich gefördert waren, sonstige Einkünfte § 22 Nr. 5 S. 3 EStG, Besteuerung anteilig mit dem Ertragsanteil
  • soweit die Beiträge staatlich gefördert waren, sonstige Einkünfte § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, Besteuerung 100%