Zu den Einkünften aus sonstigen Einkünften nach Paragraph 22 EStG

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Renten gezahlt vom früheren Arbeitgebern, wie Betriebsrente, Beamtenpension sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Siehe Anlage N   Renten die nicht durch den früheren Arbeitgeber gezahlt, wie gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Erwerbsminderungs- Berufsunfähigkeits-, Witwen-, Waisenrenten), wie landwirtschaftliche Alterskasse, … Weiter