§ 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmen im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name,  Anschrift und Steuernummer,  unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.  Aus den NWB Gesetzen.

(2) des UStG gibt es. Soll an dieser Stelle nicht weiter drauf eingegangen werden.