Zu den Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Paragraph 17 EStG

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(1) zu den Einkünften aus Gewerbetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in einer Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug Veräußerungskosten die Anschaffungkosten übersteigt. Ein Auszug aus dem Einkommensteuergesetz.

(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 EUR übersteigt, der dem veräußertem Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

 

Es gibt noch vier weitere Absätze zu den Einkünften nach § 17 EStG die ich an dieser Stelle rauslasse.