Absetzbarkeit der Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung Paragraph 21 EStG

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Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. (1)

Nr. 1 EStG gehören unbewegliches Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)

Nr. 2 EStG bewegliches Betriebsvermögen

Nr. 3 EStG begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten

Nr. 4 EStG aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

 

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind.

ABC als Beispiele für die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

  • Absetzung für Abnutzung AfA, Gebäude, Bemessungsgrundlage Gebäude, andere Wirtschaftsgüter
  • Bewirtschaftungskosten (z.B. Heizung, Wasser, Müllgebühren, Abwassergebühren, Schornsteinfeger, Hauswart)
  • Annoncen/Anzeigen
  • Anschaffungskosten für Arbeitsmittel (Gartengeräte und Werkzeuge)
  • Arbeitszimmer
  • Einbauküche
  • Erhaltungsaufwendungen
  • Fahrtkosten
  • Finanzierungskosten
  • Gartenanlage
  • Grundbuchkosten
  • Grunderwerbsteuer
  • Grundsteuer
  • Grund und Boden
  • Gutachterkosten
  • Kontoführungsgebühren
  • Maklerprovision
  • Möbel
  • Notargebühren
  • Rechtsschutzversicherung

Auch hier gibt es ein Vielzahl von Werbungskosten, die zum Ansatz abgezogen werden können. Im einzelnen wird dann geprüft, welche angefallen sind und dazugehören.