§ 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer

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(1) Die für die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmen, die im Inland oder in den § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichneten Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.