gehören laufende Einkünfte,
- wie z. B. Zinsen und Dividenden § 20 Abs. 1 EStG
- Veräußerungsgewinne, z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren § 20 Abs. 2 EStG
- besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
Entscheidend für den Zeitpunkt der Versteuerung ist der Zufluss § 11 EStG. Einzelheiten u.a. BMF, Schreiben v. 16.11.2010 , IV C 1 – S 2252/10/10010, BStBl 2010 I S. 1305.
Weitere Kapitaleinkünfte sind u.a.
- Gewinnausschüttungen § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- Erträge aus Investmentfonds § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- Einnahmen aus typischen stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
- Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden und Renten aus Rentenschulden, § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG
- Erträge aus Lebensversicherungen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschl. der Schatzwechsel § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG
- Stillhalterprämien § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG